Wer als Blogger nicht aufpasst, kann ganz schnell in die Abmahn-Falle geraten. Sei es in Sachen Impressum oder in Sachen Urheberrechtsverletzung von Fotografien.
Schnell ist es passiert: einfach ein Foto aus den Weiten des Internets gefischt (der Google Bildersuche sei Dank!), den eigenen Blogbeitrag damit garniert und schon sieht das Posting gleich viel ansprechender aus. Doch Vorsicht! Insbesondere bei Fotos droht eine Abmahnung, wenn widerrechtlich Fotos verwendet werden, die dem Urheberrecht unterliegen.
Wer sich auf dem Gebiet der Urheberrechte wenig oder gar nicht auskennt, kann sein Wissen auf- und ausbauen. Jens hat bereits im Frühling 2011 auf seinem Blog ein “Juristisches Handbuch für Fotografen” vorgestellt, das auf der Webseite RechtamBild.de der beiden Bonner Dennis Tölle und Florian Wagenknecht zum Download bereit steht.
Das Handbuch liegt inzwischen in einer ergänzten Fassung vor, die
zusätzlich zum bekannten Inhalt auch die Themengebiete der Schadensersatzansprüche bei Rechtsverletzungen und eine Neufassung des Textes zur Panoramafreiheit iSd § 59 UrhG
beinhaltet.
Ich kann aus eigener Erfahrung – mehr gibt es hier (Klick!) zu lesen – nur jedem Blogger raten, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen, damit solch unnötiger Ärger vermieden werden kann.
Ungewollte unbewusste Verletzung des Urheberrechts
Ganz aktuell hat sich Recht am Bild auch mit der Frage auseinandergesetzt, wenn man unbewusst Urheberrechte verletzt. Dabei geht es um den Blogger von toomuchinformation, der – wie viele andere auch – ein Bild aus dem Netz weiterverbreitet hat und vom Urheber mit einem dreistelligen Eurobetrag zur Kasse gebeten worden ist.
Die Ausführungen mit vielen nützlichen Informationen zum Urheberrecht sowie Tipps für Blogger findet Ihr hier (Klick!).