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Das Leben jenseits des Rheins in mehr oder weniger weisen Worten.

Connexxion GmbH München: Insolvenzverfahren eröffnet

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Die Connexxion GmbH hat mir Ärger bereitet, nachdem die in Aussicht gestellten Kickback-Zahlungen seit einigen Monaten nicht mehr gezahlt worden sind. Ich hatte im Blog bereits ausführlich davon berichtet: Reklamationen und Ärger mit der Connexxion GmbH Nürnberg und München.

Seit Anfang der Woche ist bekannt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma eröffnet worden ist und damit die Chance auf Erhalt der ausstehenden Vergünstigungen meiner Meinung gen Null gesunken sind:

“Amtsgericht München
– Insolvenzgericht –

Infanteriestraße 5, 80325 München
Telefon: 089/5597-06 , Fax: 089/5597-2777
Bankverbindung: Gerichtskasse München, Kto.: 3024919, (BLZ 700 500 00)

Geschäftsnummer: 1506 IN 2756/12
(Bitte immer angeben)
München, 21.8.2012

Beschluss

In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der

Connexxion GmbH Amtsgericht München HRB 169013, Pienzenauerstr.
70, 81925 München
gesetzlich vertreten durch Geschäftsführer Markus Meukel

– Schuldnerin –

1. Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen wird gemäß § 21 Abs. 1 und 2 InsO am 21.08.2012 um 09:00 Uhr

vorläufige Insolvenzverwaltung

angeordnet.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Oliver Schartl, Schwanthalerstr. 32, 80336 München, Telefon: 089-54511-0, Fax: 089-54511-444

2. Es wird gemäß § 21 Abs. 1, 2 Nr. 2 InsO angeordnet, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, § 22 Abs. 3 InsO.

Die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters werden gemäß § 22 Abs. 2 InsO wie folgt bestimmt:

Der vorläufige Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern und zu erhalten.

Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögenin Besitz zu nehmen, insbesondere Forderungen auf ein von ihm zu errichtendes Anderkonto einzuziehen.
Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, dieser stimmt der Leistung an den Schuldner zu.”

Das ist eine unerfreuliche Entwicklung. Von Vodafone steht genauso weiterhin eine Antwort aus (siehe meine Anfrage via Facebook am 8. August 2012) wie die von Connexxion per 24. August 2012 in Aussicht gestellte Stellungnahme von Vodafone.

Autor: Marc

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